BVerfG, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1863/11
DRsp Nr. 2012/2604
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen A 97/11
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