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BVerfG - Entscheidung vom 09.03.2011

1 BvR 1660/08

Normen:
RVG § 37 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1660/08

DRsp Nr. 2011/8203

Festsetzung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 EUR (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ).

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 ;

Gründe

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, [...], Rn. 30).

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 EUR liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 EUR anzusetzen.

Vorinstanz: BSG, vom 28.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KR 1/08
Vorinstanz: BSG, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KR 2/07
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 KR 143/06
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 KR 520/04