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BVerfG - Entscheidung vom 30.11.2011

2 BvR 2358/11

Normen:
StPO § 33a
StPO § 356a
StVollzG § 120
StVollzG § 130

BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2358/11

DRsp Nr. 2011/22338

Entscheidung über die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen durch einen Strafgefangenen in einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 356a; StVollzG § 120 ; StVollzG § 130 ;

Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130 , 120 StVollzG . Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, [...]; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK- StVollzG , 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).

Ob diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene - die häufig einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle unterliegen - im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz , anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision, regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 - und demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 340/11
Vorinstanz: KG Berlin, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 340/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 598 StVK (Vollz) 103/11