BVerfG, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2196/10
DRsp Nr. 2011/8204
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BVerwG, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 15.08
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