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BVerfG - Entscheidung vom 16.03.2011

1 BvR 2529/10

Normen:
ZPO § 114

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2529/10

DRsp Nr. 2011/7554

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Verfassungsbeschwerde

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Vorinstanz: SG Köln, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 333/10
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 440/10 B ER
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 441/10 B
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 523/10 ER RG
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 524/10 B RG