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BVerfG - Entscheidung vom 30.03.2011

1 BvR 2149/10

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2149/10

DRsp Nr. 2011/8216

Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses als Grundlage einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den sich aus § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;