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BSG - Entscheidung vom 25.05.2011

B 12 R 14/09 R

Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 2
EStG § 3 Nr. 11
EStG § 3 Nr. 26
SGB IV § 15 Abs. 1
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV § 8 Abs. 3
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2
SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

BSG, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen B 12 R 14/09 R

DRsp Nr. 2011/17834

Rentenversicherung; Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige Erzieherin

Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als einer der Voraussetzungen einer Rentenversicherungspflicht steht nicht entgegen, dass aus der Tätigkeit als Tagesmutter im Umfang von 70 vH - und damit überwiegend - von der Finanzverwaltung als steuerfrei angesehene Einnahmen aus öffentlichen Mitteln bezogen wurden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht anbelangt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 2 ; EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 3 Nr. 26 ; SGB IV § 15 Abs. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und insoweit Beiträge zu zahlen hat.

Die Klägerin war in der Zeit vom 22.2.1999 bis September 2006 als Tagesmutter regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Sie betreute in dieser Zeit eine wechselnde Anzahl von Kindern ganz- bzw halbtags. Für diese Tagespflege erhielt sie nach dem insoweit maßgebenden Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern Zahlungen. Diese betrugen zB im Jahr 2002 insgesamt 403 Euro je Kind bei einer Ganztagsbetreuung und 242 Euro je Kind bei einer Halbtagsbetreuung. Die Zahlungen erfolgten zu 70 vH aus öffentlichen Mitteln (durch das Land zu 30 vH, durch die Wohnsitzgemeinde zu 30 vH und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu 10 vH, so insgesamt im Jahr 2002 282 Euro bzw 169 Euro je Kind monatlich) sowie zu 30 vH (so im Jahr 2002 121 Euro bzw 73 Euro) als "Elternbeitrag" von den Eltern auf der Grundlage eines privatrechtlichen Betreuungsvertrags.

Mit Bescheid vom 22.7.2002 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass die Klägerin als Tagesmutter ab 22.2.1999 nach § 2 Satz 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und setzte die von der Klägerin - bezogen auf den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.7.2002 - zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7582,32 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 zurück. Eine erwerbsmäßig ausgeübte, die Rentenversicherungspflicht begründende Tätigkeit als Tagesmutter liege - in Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung - nur dann vor, wenn ausschließlich steuerfrei gestellte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bezogen würden. Werde eine Vergütung ausschließlich oder - wie hier die Elternbeiträge - auch auf privatrechtlicher Grundlage gezahlt, sei im Hinblick auf die Steuerpflichtigkeit der Vergütung Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit anzunehmen und damit auch Rentenversicherungspflicht.

Nach Klageerhebung hat der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter vom 1.4.2003 an wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist (Bescheid vom 10.2.2006). Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage auf den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 beschränkt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.5.2006 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 23.4.2008 die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als Tagesmutter sei die Klägerin selbstständig tätige Erzieherin und damit grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen, weil sie ihre Tätigkeit im streitigen Zeitraum in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt habe. Eine solchermaßen anzunehmende Versicherungspflicht bestehe jedoch nicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben werde. Dies sei im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 22.6.2005 (B 12 RA 12/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 2) anzunehmen, wenn ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr 11 Einkommensteuergesetz ( EStG ) steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder ein (bloßer) Aufwendungs- und Kostenersatz vorliege, weil dann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfalle. So liege der Fall hier. Auch wenn die Tätigkeit aus Sicht der Tagesmutter mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt worden sei, sei aus "landesrechtlicher normativer" Sicht hier zumindest ein überwiegender Bezug steuerfreier Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zu bejahen, der als bloßer Aufwendungsersatz eine Gewinnerzielungsabsicht entfallen lasse.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI . Das für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit erforderliche Merkmal der Erwerbsmäßigkeit bzw Gewinnerzielungsabsicht liege vor. Entscheidend dafür sei allein, ob eine Tagesmutter überhaupt Einkünfte erziele, die der Besteuerung unterlägen. Es komme nicht darauf an, ob neben steuerpflichtigen auch steuerfreie Zahlungen erfolgten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Mai 2006 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe ihre Tätigkeit als Tagesmutter ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Die aus öffentlichen Mitteln gezahlten steuerfreien Kostenerstattungen und die privatrechtlichen Zahlungen stellten lediglich Aufwandsentschädigungen dar.

II

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist begründet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die von der Klägerin eingelegte Berufung, soweit sie die Klage gegen die Feststellung der Rentenversicherungspflicht betrifft, zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG ).

Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 27.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2002 festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter ab dem 22.2.1999 nach § 2 Satz 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Ob die Beklagte die darüber hinaus bei der Klägerin angeforderten Rentenversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen allerdings nicht abschließend entschieden werden.

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist in Bezug auf die Versicherungspflicht nur noch der Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.3.2003, nachdem die Beklagte für die Zeit ab 1.4.2003 Versicherungsfreiheit festgestellt hat und die Klägerin ihre Anfechtungsklage nur noch - bezogen auf den genannten Zeitraum - weiterverfolgt hat. Weiterhin zu entscheiden ist über die in den Bescheiden erfolgte Festsetzung der von der Klägerin für den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.7.2002 zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 7582,32 Euro.

2. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter als "Erzieherin" nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig (vgl zur Unterscheidung der Versicherungspflicht als Erzieherin von der Versicherungspflicht der in der Kinderpflege tätigen Pflegeperson nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI im Einzelnen BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 2 RdNr 7 f, 12, mwN). Sie war ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG ), selbstständig tätig (vgl zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter etwa BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 10 S 37, zur - alternativ - ebenso bestehenden Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl andererseits BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 40 S 157 f) und beschäftigte im Zusammenhang hiermit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Klägerin war in der Zeit vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 nicht etwa nach § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, weil sie eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs 3 SGB IV ) ausgeübt hätte. Nach den im streitigen Zeitraum (noch) geltenden Fassungen des § 8 SGB IV war für die Annahme einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nach dessen Absatz 1 Nr 1 neben der Geringfügigkeit des Entgelts nämlich erforderlich, dass diese Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde (vgl erst die Änderung des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV durch Gesetz vom 23.12.2002 mWv 1.4.2003, BGBl I 4621). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war diese - seinerzeit kumulativ zu erfüllende - zeitliche Voraussetzung bei der Klägerin nicht gegeben, sodass es für die Beurteilung der Geringfügigkeit hier auf die Höhe des aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter erzielten Arbeitseinkommens nicht (mehr) ankommt.

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung steht der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nicht entgegen, dass sie im streitigen Zeitraum aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter im Umfang von 70 vH - und damit überwiegend - von der Finanzverwaltung als steuerfrei angesehene Einnahmen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhielt. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es unter Hinweis auf eine Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr 2 RdNr 8) die Meinung vertritt, die Klägerin habe ihre (gesamte) Tätigkeit mit Blick auf diese Fallgestaltung deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt (vgl ebenso Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Senat hält es zunächst durchaus für überprüfungswürdig, ob es in diesem Zusammenhang für die Annahme der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - im Hinblick auf die Voraussetzung "selbstständige Tätigkeit" - überhaupt auf das Vorliegen eines ungeschriebenen (Tatbestands)Merkmals der "Gewinnerzielungsabsicht" ankommen kann (dazu a). Jedoch braucht er sich in diesem Punkt nicht abschließend festzulegen, weil eine solche Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin - wenn man sie weiter fordern will - auf der Grundlage der Feststellungen des LSG hier jedenfalls zu bejahen ist (dazu b).

a) Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (Urteil vom 25.2.1997 - 12 RK 33/96 - SozR 3-2200 § 1227 Nr 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs)Tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Er hat dies zum Teil - bezogen auf die jeweilige gesetzliche Regelung - mit der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und dem Wortlaut dieser Regelung begründet (vgl zB SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen (Erwerbs)Tätigkeit gehöre, dass Einkünfte, dh Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV , tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse lediglich (subjektiv) darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f).

Gegen das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung einer die Rentenversicherungspflicht begründenden selbstständigen Tätigkeit könnte vor allem sprechen, dass das Gesetz mit den auch für selbstständig Tätige geltenden Regelungen über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen (Entgelt)Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 1 , Abs 3 SGB IV ) schon ein sozialversicherungsrechtliches Instrument und Korrektiv bereithält, um für die Zuordnung zum Kreis der Rentenversicherungspflichtigen relevante von irrelevanten selbstständigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Dem - einer genaueren Betrachtung bedürfenden - Regelungskontext des § 2 Satz 1 SGB VI könnte möglicherweise zu entnehmen sein, dass es für die Annahme von Rentenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf subjektive Vorstellungen allein auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes selbstständiger Tätigkeit ankommen soll, dies mit der Folge, dass dann alle selbstständig Tätigen iS von § 2 Satz 1 SGB VI - unter den weiteren, für die einzelnen Personengruppen in Nr 1 bis 10 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen - der Rentenversicherungspflicht unterliegen; die Frage, ob mit dieser Tätigkeit des Betroffenen Arbeitseinkommen erzielt werden "soll", hätte dann grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr und die Frage, ob (tatsächlich) Arbeitseinkommen erzielt worden ist, nur insoweit, als wegen dessen Höhe Versicherungsfreiheit wegen (Entgelt)Geringfügigkeit nach § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI bestehen kann.

b) Einer abschließenden Festlegung des Senats zu der geschilderten Problematik bedarf es vorliegend indessen nicht, weil den Feststellungen des LSG jedenfalls zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter in der Zeit vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Denn eine - ggf weiterhin erforderliche - Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, von dem jedenfalls Teile - nämlich die von den Eltern bzw Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder an sie geleisteten Zahlungen - einkommensteuerpflichtig waren (dazu aa). Dass und in welchem Verhältnis aus dieser Tätigkeit neben steuerpflichtigen Einkünften auch solche erzielt werden sollten, die steuerfrei waren oder einen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz darstellten, ist für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht ohne Bedeutung (dazu bb).

aa) Die von den Eltern auf der Grundlage des privatrechtlichen Betreuungsvertrags an die Klägerin geleisteten Zahlungen ("Elternbeiträge") waren nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig. Sie waren nicht nach § 3 Nr 11 EStG (oder § 3 Nr 26 EStG ) steuerfrei. Wie sich aus dem vom LSG herangezogenen und angewandten einschlägigen Landesrecht ebenfalls ergibt, stellten die Zahlungen auch keinen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz dar.

Nach § 10 Abs 5 und Abs 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KitaG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.12.1995 (GVOBl M-V 1995, 603) hatten sich die Personensorgeberechtigten an der Erstattung der Tagespflegekosten zu beteiligen und durfte die Höhe dieser Beteiligung 30 vH der der Tagesmutter zur erstattenden Tagespflegekosten nicht übersteigen. Die Höhe der monatlichen Beteiligung der Personensorgeberechtigten regelte § 4 Abs 1 und Abs 2 der im maßgebenden Zeitraum geltenden, aufgrund des § 10 Abs 4 Satz 3 und des § 16 Abs 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KitaG erlassenen Betriebskostenlandesverordnungen vom 15.12.1998 (GVOBl M-V 1998, 935), 16.11.1999 (GVOBl M-V 1999, 636), 20.11.2000 (GVOBl M-V 2000, 546), 26.3.2002 (GVOBl M-V 2002, 148) und 29.1.2003 (GVOBl M-V 2003, 104). So hatten sich die Personensorgeberechtigten für Kinder bis zum Schuleintritt an den Tagespflegekosten einer Ganztagsbetreuung im Jahr 1999 mit höchstens 223 DM, im Jahr 2000 mit höchstens 228 DM, im Jahr 2001 mit höchstens 231,90 DM, im Jahr 2002 mit höchstens 121 Euro und im Jahr 2003 mit höchstens 123,80 Euro monatlich zu beteiligen. § 4 Abs 1 und 2 der oben genannten Betriebskostenlandesverordnungen regelte darüber hinaus die - geringeren - Höchstbeträge für die Beteiligung der Personensorgeberechtigten bei einer Teilzeitbetreuung sowie der Ganztags- bzw Teilzeitbetreuung von Kindern im Grundschulalter. Nach den Feststellungen des LSG stellten sich die von den Eltern der betreuten Kinder auf privatrechtlicher Grundlage als "Elternbeitrag" an die Klägerin geleisteten Zahlungen als Beteiligung der Personensorgeberechtigten an der Tagespflegekostenerstattung im Sinne dieser Vorschriften dar, die der Senat - als Landesrecht und damit im Sinne von § 162 SGG nicht revisibel - sowohl in der Feststellung des genannten Inhalts als auch in ihrer Auslegung durch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Private Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie wurden in den Jahren 1999 bis 2003, um die es hier geht, nach einer Verwaltungsanweisung des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20.1.1984 (IV B 4-S 2248-2/84, BStBl I 1984, 134) als solche aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit iS des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG und damit als einkommensteuerpflichtig angesehen. Die in der Anweisung vom 20.1.1984 vertretene Auffassung des BMF, dass die - für das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Pflegegeld im engeren Sinne und das Erziehungsgeld geltende (vgl die Verwaltungsanweisung des BMF vom 16.11.1982 [IV B 4-S 2121-85/82, BStBl I 1984, 133]; später Verwaltungsanweisung des BMF vom 7.2.1990 [IV B 1-S 2121-5/90, BStBl I 1990, 109]) - Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11 EStG auf Zahlungen aus privaten Mitteln nicht entsprechend anzuwenden war, wurde weder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl etwa BFHE 161, 361 = BStBl II 1990, 1018 ) noch in der steuerrechtlichen Literatur (vgl zB Wacker in Schmidt, EStG , 21. Aufl 2002, § 18 RdNr 155 - Tagesmutter -; Lambrecht in P. Kirchhof, EStG , 2. Aufl 2002, § 18 RdNr 151, 25) in Zweifel gezogen.

Die von den Eltern geleisteten Zahlungen stellten auch keinen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz dar. Das ist auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zum einschlägigen Landesrecht aus § 10 Abs 4 Satz 3 des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung des KitaG vom 11.12.1995 des Landes Mecklenburg-Vorpommern und aus § 1 Abs 5 der maßgebenden Betriebskostenlandesverordnungen zu entnehmen. Danach setzten sich die Tagespflegekosten aus den Kosten für angemessene Sachaufwendungen (Sachkosten) und den Kosten der Erziehung zusammen und teilten sich die Kosten für angemessene Aufwendungen und diejenigen für Erziehung im Verhältnis 30 vH zu 70 vH auf (vgl im Übrigen - zu dem [anteiligen] Abzug einer Betriebsausgabenpauschale bei von privater Seite vorgenommenen Zahlungen - die Verwaltungsanweisung des BMF vom 1.8.1988 [IV B 4-S 2248-10/88, BStBl I 1988, 329]).

bb) War die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter mithin nicht schon (von vornherein) darauf gerichtet, ausschließlich nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen zu erzielen oder einen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz zu erhalten - nur dann könnte eine ggf erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfallen -, so kann offen bleiben, ob und inwieweit der an die Klägerin aus öffentlichen Mitteln vom Land, der Wohnsitzgemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlte Anteil der Tagespflegekostenerstattung einkommensteuerrechtlich zu behandeln war. Denn darauf, in welchem Verhältnis aus der Tätigkeit als Tagesmutter bezogene steuerpflichtige zu steuerfreien Einkünften standen, kommt es für die Annahme einer - ggf erforderlichen - Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Insbesondere war es nicht notwendig, dass der steuerpflichtige Anteil der Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte "überwog".

Dem LSG ist nicht zu folgen, soweit es einer Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr 2 RdNr 8) entnommen hat, es komme für die Annahme einer - sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen - Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin und damit für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI allgemein darauf an, dass der steuerpflichtige Anteil der (privaten) Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte (aus öffentlichen Mitteln) "überwogen" haben muss. Der Senat stellt insoweit vielmehr klar, dass sich ein solches generelles Erfordernis des "Überwiegens" weder aus dem Sozialversicherungsrecht noch aus dem Einkommensteuerrecht und den dazu ergangenen ministeriellen Verwaltungsanweisungen ausdrücklich oder mittelbar herleiten lässt. Der Senat sieht sich in dieser Auslegung bestätigt durch eine in diesem Sinne erfolgte Antwort der Bundesregierung vom 4.12.2001 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke ua, betreffend die "Einkommensteuerliche und rentenversicherungsrechtliche Situation von Müttern und Vätern in der Tagespflege" (BT-Drucks 14/7725, S 5). Dort wird ebenfalls ausgeführt, bei einer stets in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Tätigkeit werde "eine erwerbsmäßige und infolgedessen rentenversicherungsrechtlich zu beurteilende Tätigkeit ... immer dann vorliegen ..., wenn die Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erziele, die nach § 2 EStG der Besteuerung unterliegen"; dabei sei "unerheblich, ob ggf für einzelne Kinder anteilsmäßig oder in vollem Umfang Pflege- und Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt" seien. Das kann dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht der Bundesregierung für eine ggf weiterhin zu verlangende Gewinnerzielungsabsicht allein an die (bloße) Steuerbarkeit von Einkünften (ohne Rücksicht auf deren einkommensteuerrechtliche Behandlung als steuerpflichtig oder steuerfrei) als Kriterium angeknüpft werden soll.

3. Ob mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten die von der Klägerin für den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.7.2002 geforderten Rentenversicherungsbeiträge nach dem halben Regelbeitrag mit insgesamt 7582,32 Euro in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Gemäß § 169 Nr 1 SGB VI wurden die Beiträge zur Rentenversicherung von der selbstständig tätigen Klägerin selbst getragen. Als beitragspflichtige Einnahmen galten gemäß § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF ab 1.1.1999 aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998, BGBl I 3843; idF ab 1.4.1999 aufgrund des Gesetzes vom 24.3.1999, BGBl I 388 sowie idF ab 1.1.2002 aufgrund des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) insoweit ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV ), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses, bis 31.3.1999 mindestens jedoch 1/7 der Bezugsgröße, seit 1.4.1999 mindestens jedoch 630 DM monatlich bzw seit 1.1.2002 mindestens 325 Euro monatlich. Abweichend von Satz 1 Nr 1 waren bei selbstständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vH der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen (§ 165 Abs 1 Satz 2 SGB VI ). Für den Nachweis eines insoweit abweichenden Arbeitseinkommens waren die sich aus dem letzten Steuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides maßgebend. War eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, waren für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben (§ 165 Abs 1 Satz 3 und 9 SGB VI ). Das LSG hat Feststellungen zur Beurteilung, ob entsprechend diesen Vorschriften die von der Klägerin für den Zeitraum vom 22.2.1999 bis 31.7.2002 zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge mit insgesamt 7582,32 Euro in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind, nicht getroffen. Zwar hat es ausgeführt, die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren Bescheinigungen über an sie geleistete Zahlungen vorgelegt und ergänzend im Klageverfahren vor dem SG weitere, ihre Einnahmen von 1999 bis März 2003 betreffende Unterlagen eingereicht, da sie nicht über entsprechende Steuerbescheide verfügt habe. Es fehlen jedoch ua Feststellungen zum genauen Inhalt der Unterlagen, sodass vom erkennenden Senat nicht selbst entschieden werden kann, ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV nachgewiesen hat. Ebenso fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob und ggf mit welchem Inhalt die Klägerin nach Maßgabe der dargestellten gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten einen ihre individuelle Beitragsbemessung betreffenden Antrag gestellt hatte. Die genannten Feststellungen hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - unterlassen und muss sie nunmehr nachholen.

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Vorinstanz: SG Schwerin, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 344/02
Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 110/06