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BSG - Entscheidung vom 14.04.2011

B 8 SO 12/09 R

Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 984

BSG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 12/09 R

DRsp Nr. 2011/15113

Beim Bezug von Sozialhilfe sind nicht allein deshalb mehr als 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit vom auf die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnenden Einkommen abzusetzen, weil der Leistungsempfänger älter als 65 Jahre ist bzw die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente überschritten hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Im Streit sind zusätzliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 in Höhe von 48,14 Euro monatlich und vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 52,50 Euro monatlich.

Der 1935 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, bei denen zuletzt ein monatlicher Freibetrag von 149,10 Euro aus erzieltem Erwerbseinkommen berücksichtigt worden war. Für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 bewilligte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30 % des Einkommens (100,96 Euro). Auch in der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen unter Einräumung eines Freibetrags von nur 100,96 Euro für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.10.2005 (insgesamt 265,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen), vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 (Bescheid vom 21.6.2006, Widerspruchsbescheid für die Zeit ab 1.4.2007 vom 12.6.2008: insgesamt 265,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen) und vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 21.6.2007, derselbe Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008: insgesamt 266,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen) sowie für die Zeit ab 1.7.2008 unter Einräumung eines Freibetrags in Höhe von 96,60 Euro (Bescheid vom 11.7.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.8.2008: insgesamt 280,67 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen).

Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Aachen vom 20.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ua ausgeführt, dass der Kläger seine Klage nach § 99 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zulässigerweise erweitert habe, soweit sie den Bescheid vom 11.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008 betreffe. Es könne dahinstehen, ob gegen alle einzelnen Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei; die Beklagte habe als Herrin des Widerspruchsverfahrens die Widersprüche - einen davon allerdings erst in der mündlichen Verhandlung - in der Sache beschieden und damit eine eventuelle Bestandskraft wieder beseitigt. Der Kläger habe keinen höheren Leistungsanspruch unter Zugrundelegung eines Freibetrags von mehr als 30 %, wie in § 82 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vorgesehen, des Erwerbseinkommens; hohes Lebensalter sei allein kein einen höheren Freibetrag rechtfertigender atypischer Umstand im Sinne eines begründeten Falls (§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII). Das Gesetz schaffe außerdem keinen Anreiz zur Erwerbsarbeit auf Kosten der Gesundheit.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Die Vorschrift müsse zu seinen Gunsten Anwendung finden, weil ihm in seinem Alter eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Nach der unzutreffenden Ansicht des SG könne selbst ein voll Erwerbsgeminderter keinen begründeten Fall geltend machen, wenn er sich überobligationsmäßig verhalte, weil der Bezug von SGB-XII-Leistungen seinen Grund typischerweise im individuellen Gesundheitszustand des Hilfesuchenden finde. Nach der Gesetzesbegründung spreche nichts dafür, als überobligationsmäßig zwar die Ferienbeschäftigung eines 14-Jährigen anzusehen und diese dem Begriff des begründeten Falls zu unterstellen, demgegenüber aber die Tätigkeit eines 73-Jährigen anders zu beurteilen. Der in der Vergangenheit zuerkannte Freibetrag in Höhe von 149,10 Euro sei weiterhin der richtige Wert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2005 in der Gestalt des "Widerspruchsbescheids vom 20.5.2009", die Bescheide der Beklagten vom 21.6.2006 und 21.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.7.2006 bis 30.6.2008 monatlich in Höhe von 48,14 Euro und für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2008 von 52,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung beim SG hat der Bevollmächtigte der Beklagten auf die Anregung durch den Kammervorsitzenden, dass eine Aussetzung zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 21.6.2005 nicht mehr stattfinden solle, zu Protokoll erklärt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.6.2005 werde ebenfalls zurückgewiesen und es verbleibe diesbezüglich bei der früheren Entscheidung.

II

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig (§ 161 Abs 1 SGG ) und im Sinne der Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das SG170 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 SGG ) begründet. Für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 und 1.7.2006 bis 31.3.2007 müssen noch Widerspruchsverfahren durchgeführt werden; für die übrigen streitbefangenen Zeiträume fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG ) dazu, ob dem Kläger die geforderten höheren Grundsicherungsleistungen zustehen.

Richtiger Klagegegner iS von § 70 Nr 1 SGG ist seit 1.1.2011 die Stadt Aachen als (örtlich zuständiger) Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen [AG NRWSGB XII] vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl] NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Seit 1.1.2011 gilt in NRW nicht mehr das Behördenprinzip (vgl: Art 2 Nr 29 Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26.1.2010 - GVBl NRW 30; Senatsurteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R), sodass § 70 Nr 3 SGG keine Anwendung mehr findet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.6.2006 und 21.6.2007, deren Zugang - wann der Bescheid vom 21.6.2006 bekannt gegeben wurde, ist allerdings offen (dazu unten) - nicht bestritten wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2008, soweit die Beklagte damit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2008 abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11.7.2008, der den Bescheid vom 24.6.2008 unter Zuerkennung einer höheren Leistung ersetzt und diesen damit erledigt hat (§ 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - [SGB X]), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008, soweit die Beklagte auch höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2008 abgelehnt hat. Dieser den Leistungszeitraum ab 1.7.2008 betreffende Bescheid wird zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht von § 96 Abs 1 SGG (abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt) erfasst, weil er einen Folgebewilligungszeitraum betrifft. Allerdings hat der Kläger insoweit die Klage nach § 99 Abs 1 SGG rechtzeitig und auch ansonsten zulässig erweitert; die Beklagte hat sich rügelos darauf eingelassen. Der Bescheid vom 21.6.2007 über den Folgezeitraum ab 1.7.2007 ist demgegenüber - unabhängig davon, wann er zugegangen ist - in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens (dazu später) geworden (Senatsurteil vom 14.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10).

Ob Gegenstand des Verfahrens ein Bescheid vom 21.6.2005 geworden ist, soweit auch dieser die Ablehnung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 - betrifft, kann indes nicht beurteilt werden. Das SG hat nicht festgestellt, ob das entsprechende Schreiben dem Kläger überhaupt bekannt gegeben (§ 37 Abs 1 SGB X ) und ihm gegenüber damit wirksam eine Verfügung ausgesprochen worden ist. Die Kenntnisnahme durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ersetzt jedenfalls nicht die Bekanntgabe; diese erfordert vielmehr, dass die Behörde dem Adressaten willentlich den Inhalt vermittelt (vgl nur Engelmann in von Wulffen, SGB X , 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 3 mwN). Sollte ein Zugang zu verneinen sein, wären in den jeweiligen monatlichen Zahlungen konkludente Bewilligungen und gleichzeitig konkludente Ablehnungen höherer Leistungen zu sehen, die Gegenstand des Verfahrens wären. Auf die Frage der Beweislast für den Zugang käme es nicht an.

Gegen sämtliche Bescheide wendet sich der Kläger mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG ). Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 3 RdNr 9).

Für zwei Zeiträume fehlt es jedoch noch an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 SGG ); das SG hätte vor seiner Entscheidung deshalb noch ein Widerspruchsverfahren nachholen lassen müssen (stRspr; vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3a mwN). Der Senat darf dies trotz des Verbots der Überprüfung von Verfahrensmängeln im Verfahren der Sprungrevision berücksichtigen, weil § 161 Abs 4 SGG von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmängeln nicht entgegensteht (vgl: BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 10; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 12), der fehlende Widerspruchsbescheid die Klage unzulässig machen würde und die Zulässigkeit einer Klage ohne Rüge zu prüfen ist.

Die vom SG veranlasste Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2009 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2005 stellt keine Widerspruchsentscheidung dar. Das SG hat dieses Vorgehen vielmehr ausdrücklich zur Vermeidung eines entsprechenden, zeitraubenden Verfahrens vorgeschlagen, bei dem insbesondere nach § 116 Abs 2 SGB XII auch sozial erfahrene Dritte zu hören und der Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs 3 Satz 1 SGG schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann die bezeichnete Erklärung nicht als notwendiger Widerspruchsbescheid auf einen vom Kläger erhobenen Widerspruch verstanden werden. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel im April 2007 nicht ausdrücklich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.6.2005 bzw die konkludenten monatlichen Verfügungen (siehe oben) nach seiner Akteneinsicht in dem Verfahren, das die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 betraf, bezeichnet; jedoch hat er "bis auf weiteres" einen höheren Freibetrag beansprucht (Schreiben vom 4.4.2007) und deutlich gemacht, dass dieses Begehren auch die früheren Zeiträume betreffen solle (Schreiben vom 2.5.2007).

Nachzuholen ist außerdem das Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.3.2007. Der Kläger hat sich mit seinem als Widerspruch zu bewertenden Begehren (Schreiben vom 4.4.2007 und 2.5.2007) für den gesamten Zeitraum gegen den Bescheid vom 21.6.2006 gewandt, selbst wenn die Beklagte zu Unrecht den Widerspruch als auf die Zeit ab 1.4.2007 beschränkt angesehen und deshalb im Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008 ausdrücklich nur hierüber entschieden hat. Von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kann auch nicht Abstand genommen werden, weil die Beklagte durch diese fehlerhafte Auslegung des Widerspruchs letztlich (abschlägig) über die Zeit davor mitbefunden habe. Dies mag zugunsten des Klägers anzunehmen sein, wenn der Widerspruchsbescheid nicht seine verfahrensrechtliche Situation beeinflussen könnte. Gerade dies ist hier aber der Fall, weil nicht feststeht, wann dem Kläger der Bescheid vom 21.6.2006 zugegangen ist, und weil, falls der Widerspruch verfristet war, die Beklagte gleichwohl die Befugnis besäße, in der Sache zu entscheiden und damit eine eventuelle Bestandskraft aufzuheben.

Im Hinblick auf diese Befugnis der Beklagten ist die Klage nicht bereits wegen Bestandskraft des Bescheids vom 21.6.2006 für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2007 unbegründet. Zwar hat das SG - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt, wann dieser Bescheid dem Kläger zugegangen und ob der von diesem erhobene Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden ist; die Beklagte hat aber mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008 für diesen Zeitraum in der Sache entschieden und damit die gerichtliche Überprüfung wiedereröffnet, sodass eine eventuelle Bindungswirkung nicht mehr entgegensteht (vgl nur BSGE 49, 85 ff = SozR 2200 § 1422 Nr 1).

Ob der Kläger durch die angefochtenen Bescheide, soweit bereits Widerspruchsbescheide ergangen sind, beschwert ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG ), ihm also zusätzliche 48,14 Euro bzw ab 1.7.2008 52,50 Euro an Grundsicherungsleistungen insgesamt zustehen, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, weil sich das SG - wenn auch unter Feststellung des Alters des Klägers - ausschließlich mit der Frage eines höheren Freibetrags bei der Einkommensanrechnung befasst hat, und zwar ohne Ausführungen zum genauen monatlichen Einkommen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 19 Abs 2 (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - bzw ab 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 bzw ab dem 1.1.2008 durch das Gesetz vom 20.4.2007 erhalten hat). Danach ist - zusammengefasst formuliert - ua Personen, die das 65. Lebensjahr erfüllt bzw ab 1.1.2008 die Altersgrenze (Anhebung der 65 Jahre für Geburtsjahrgänge ab 1947 um je einen Monat für jeden Jahrgang über dem Geburtsjahr 1946) erreicht haben, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

Zu Recht ist das SG - wie die Beklagte - davon ausgegangen, dass gemäß § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz - vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - [für die Zeit bis 6.12.2006] bzw durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - [für die Zeit ab 7.12.2006] erhalten hat) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lediglich ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten, ab 7.12.2006 begrenzt auf 50 vom Hundert des Eckregelsatzes, abzusetzen ist.

Ein höherer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Danach kann abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Einen begründeten Fall hat der Senat für ein nach § 104 Abs 1 Nr 3 iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten aus Gleichheitsgründen angenommen (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Darüber hinaus soll eine Erhöhung des Freibetrages insbesondere als zusätzliche Motivation bei schweren gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen dienen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 82 SGB XII RdNr 50; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 76, Stand Juni 2008; ähnlich wohl auch Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII [LPK-SGB XII], 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 78). Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist, weil vorliegend keine besondere Beeinträchtigung zu bejahen ist.

Nach Sinn und Zweck der Regelung ist es jedenfalls nicht zulässig, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen. Die Funktion des § 82 Abs 3 SGB XII besteht zwar allgemein darin, einen Anreiz zu schaffen, (trotz des Alters bzw einer vollen Erwerbsminderung) Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (vgl: BSGE 106, 62 ff RdNr 35 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Lücking, aaO, K § 82 RdNr 76, Stand Juni 2008; Brühl, aaO, § 82 SGB XII RdNr 75). Abs 3 Satz 3 selbst soll allerdings dem Hilfeträger nur die Möglichkeit eröffnen, gegenüber der typisierenden Regelung des Abs 3 Satz 1 flexibel zu reagieren (BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 82 SGB XII RdNr 88; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 82 SGB XII RdNr 82 f, Stand Mai 2007; Schmidt in juris PraxisKommentar SGB XII [jurisPK-SGB XII] § 82 SGB XII RdNr 68 SGB XII). Ein anderer Freibetrag ist damit im Rahmen einer Ermessensentscheidung (BSG, aaO, RdNr 35) nur zulässig, wenn kein Regelfall vorliegt.

Die Situation des Klägers entspricht jedoch gerade dem Regelfall des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII. Anders als im früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG ) - § 76 Abs 2a (Absetzung in angemessener Höhe für Einkünfte bestimmter Personen) - werden vom SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nämlich ohnedies lediglich noch Personen erfasst, die voll erwerbsgemindert, also nicht mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können (§ 21 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]), oder noch nicht bzw - wie der Kläger - nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind (vgl hierzu: Hohm, aaO, § 82 SGB XII RdNr 47; Schmidt, aaO, RdNr 66; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 1, 9, 15 f). Ob das Beispiel des Ferienjobs eines Schülers in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs) für die Annahme eines begründeten Falls iS des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII geglückt ist, mag bezweifelt werden; denn Schüler dürften regelmäßig als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft unter das SGB II fallen. Das Beispiel in der Gesetzesbegründung rechtfertigt jedenfalls nicht die vom Kläger für seinen Fall gewünschte Auslegung der Norm. Die Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von über 65-Jährigen ohne zusätzliche Umstände, wäre geradezu systemwidrig. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Neuregelung des Sozialhilferechts ab 1.1.2005 als einfache, praktikable und einheitliche Lösung eine prozentuale Einkommensfreistellung für den Regelfall gewählt (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 Abs 3).

Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Vorinstanz: SG Aachen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 52/08
Fundstellen
NVwZ-RR 2011, 984