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BSG - Entscheidung vom 24.02.2011

B 14 AS 143/10 B

Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
SGB II § 11 Abs. 2
SGB II § 20
SGB II § 26
SGG § 144 Abs. 1
SGG § 158 S. 1 Alt. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 5

BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 143/10 B

DRsp Nr. 2011/9486

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist u.a. begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung des LSG unter Verletzung des § 158 SGG ergangen ist und das Ergehen eines Prozessurteils, hier die Verwerfung der Berufung der Kläger als unzulässig, statt des eigentlich angezeigten Sachurteils ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 26; SGG § 144 Abs. 1 ; SGG § 158 S. 1 Alt. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bewilligte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägern für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 29.2.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 555,73 Euro monatlich (Bescheid vom 14.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2008). Das Sozialgericht ( SG ) hat die Klage, mit der die Bewilligung höherer Leistungen begehrt wurde, abgewiesen (Urteil vom 10.8.2009). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) haben die Kläger ebenfalls - ohne weitere Konkretisierung - "höhere Grundsicherungsleistungen" beantragt. In der Berufungsbegründung haben sie ausgeführt, die Beklagte habe ihrer Berechnung der Leistungen fälschlicherweise ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers zu 2 von 1091,59 Euro zugrunde gelegt, nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Steuerbescheid sei nur ein Einkommen in Höhe von 216,58 Euro pro Monat zu berücksichtigen. Im Weiteren werden für die einzelnen Monate die den Klägern zustehenden Leistungen unter Einbeziehung von Einkünften der Klägerin zu 1 in folgender Höhe berechnet: September: 645,60 Euro, Oktober: 987,30 Euro, November: 183,40 Euro, Dezember: 183,40 Euro, Januar: 398,20 Euro, Februar: 535,12 Euro. Außerdem seien der Beitrag des Klägers zu 2 zur Künstlersozialversicherung (KSV) in Höhe von 100 Euro pro Monat und Beiträge zur privaten Riester- und Lebensversicherung nicht einkommensmindernd sowie - leistungserhöhend - die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 26 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigt worden. Auf die Anfrage des LSG, worin die Beschwer der Kläger liege, da ihnen für den streitigen Zeitraum (6 x 555,73 =) 3334,38 Euro bewilligt worden seien, ihnen aber nach der Berufungsbegründung nur insgesamt 2933,02 Euro zugestanden hätten, haben die Kläger mitgeteilt, nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei Streitgegenstand lediglich die Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2, das in Höhe von 789,27 Euro monatlich angerechnet worden sei, so dass sich eine Beschwer in Höhe von 4735,63 Euro ergebe. Zudem sei der Zuschuss nach § 26 SGB II für die Pflichtversicherung des Klägers zu 2 in der KSV in Höhe von 100 Euro pro Monat nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 17.8.2010 hat das LSG die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil keine Leistungen für mehr als ein Jahr umstritten seien und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn den Klägern seien für den streitigen Zeitraum 3334,38 Euro bewilligt worden und mit ihrer Berufung machten sie nur insgesamt 2933,02 Euro für diesen Zeitraum geltend. Soweit die Kläger sich gegen einzelne Berechnungselemente wenden würden, führe dies nicht zu einem höheren Beschwerdewert, weil diese nicht Gegenstand des Verfahrens seien, sondern nur der Leistungsanspruch als solcher.

In ihrer am 8.10.2010 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen ihnen am 14.9.2010 nach ihren Angaben zugegangenen Beschluss rügen die Kläger ua als Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig. Der Beschwerdewert habe über 750 Euro gelegen, weil die Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2 umstritten gewesen sei. Es hätten nicht 789,29 Euro, sondern nur 216,58 Euro angerechnet werden dürfen, so dass sich ein Beschwerdewert von (789,29 - 216,58 = 572,69 pro Monat x 6 =) 3436,14 Euro ergebe. Auch sei der Zuschuss nach § 26 SGB II für die Pflichtversicherung des Klägers zu 2 in der KSV in Höhe von 100 Euro pro Monat nicht berücksichtigt worden. Außerdem wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gerügt hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers zu 2.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Thüringer LSG vom 17.8.2010 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen. Denn die Entscheidung des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die angefochtene Entscheidung des LSG unter Verletzung des § 158 SGG ergangen ist und das Ergehen eines Prozessurteils, wie die vorliegend erfolgte Verwerfung der Berufung der Kläger als unzulässig, statt des eigentlich angezeigten Sachurteils ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist (vgl nur BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2; P. Becker, SGb 2007, 328, 329 mwN).

Nach § 158 Satz 1 Alt 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist. Eine Berufung ist nicht zulässig, sondern bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ) und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG ).

Diese zum Ausschluss der Statthaftigkeit der Berufung führenden Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des LSG nicht erfüllt, wie die Kläger in der Beschwerdebegründung zu Recht gerügt haben.

Denn der Antrag der Kläger in ihrer Berufungsschrift vom 1.12.2009 lautete in der Sache ohne Einschränkung, "den Klägern höhere Grundsicherungsleistungen zu bewilligen". Auch der Berufungsbegründung kann keine Einschränkung des Berufungsgegenstandes auf 750 Euro oder weniger entnommen werden. Zwar war in der Berufungsbegründung eine Neuberechnung der Leistungen der Kläger mit bestimmten Monatsbeträgen insbesondere aufgrund der Einkommen der Klägerin zu 1 enthalten, auf die sich auch das LSG in seiner Anfrage bezog, dies war aber nur ein Teil der Berufungsbegründung. Denn außerdem wurden einkommensmindernd und damit mittelbar leistungserhöhend Beiträge zur KSV in Höhe von 100 Euro pro Monat und Beiträge zur privaten Riester- und Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dienten, sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 26 SGB II geltend gemacht.

Auf die Anfrage des LSG, worin die Beschwer der Kläger liege, haben die Kläger nichts von ihrem Vorbringen zurückgenommen, sondern auf die umstrittene Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2, die zu einer Beschwer von über 4000 Euro führe, und die Beiträge nach § 26 SGB II nochmals ausdrücklich hingewiesen. Diese Punkte hat das LSG in seinem Beschluss nicht beachtet, sondern nur die den Klägern bewilligten Leistungen von insgesamt 3334,38 Euro den sich aus der Berechnung der Kläger für die einzelnen Monate unter Berücksichtigung nur des Einkommens der Klägerin zu 1 ergebenden Beträgen von insgesamt 2933,02 Euro gegenübergestellt.

Da jedoch, wie das LSG zu Recht ausführt, nicht einzelne Berechnungselemente des Anspruchs der Kläger auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Gegenstand des Berufungsverfahrens sein können, sondern der Anspruch insgesamt bzw mehrere Ansprüche, ist der Beschwerdewert von 750 Euro deutlich überschritten, wie den von den Klägern in ihrer Berufungsbegründung vorgetragenen Punkten entnommen werden kann (Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, Beiträge zur KSV in Höhe von 100 Euro pro Monat, Beiträge zur privaten Riester- und Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dienten, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 26 SGB II in der damals geltenden Fassung).

Angesichts dessen kann eine Entscheidung über die von den Klägern außerdem erhobene Grundsatzrüge dahingestellt bleiben.

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss des LSG wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine abschließende Entscheidung in der Sache weitere Tatsachenfeststellungen notwendig sind.

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 837/09
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 959/08