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BSG - Entscheidung vom 02.11.2011

B 9 SB 72/11 B

BSG, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen B 9 SB 72/11 B

DRsp Nr. 2011/21138

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 23.9.2011 beim Bundessozialgericht eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.9.2011 Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 72/10
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 252/07