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BSG - Entscheidung vom 25.08.2011

B 8 SO 20/10 R

Normen:
SGB XII § 74

BSG, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen B 8 SO 20/10 R

DRsp Nr. 2011/21430

Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit der Übernahme von Bestattungskosten

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 74;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.

Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K . Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG ), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG ) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII [jurisPK-SGB XII], § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung). Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.

3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert (BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB , 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9), was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII) Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG ), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl] 115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.

Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1). Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).

Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG . Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).

5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG . Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII (vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.

6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten (vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.

7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57 , 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.

Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287 , 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3 , § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht (vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.

8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz ) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.

Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ( SGB I ) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf (s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont (vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG , 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf (vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).

9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlichrechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).

§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren (BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII [LPK-SGB XII], 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).

10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.

11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII) regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK- SGB I , § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I , weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren (dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen (BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.

12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers (BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen (BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.

Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist (dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).

13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN) oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist (s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB ). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze (Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2) jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.

Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Vorinstanz: SG Koblenz, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1/07
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 31/07