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BGH - Entscheidung vom 19.01.2011

1 StR 613/10

Normen:
StGB § 63
StGB § 316

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 1 StR 613/10

DRsp Nr. 2011/1828

Zuständigkeit unter den Senaten des Bundesgerichtshofes (BGH) für ein Revisionsverfahren gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei einer Verkehrsstrafsache als Anlasstat

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StGB § 63 ; StGB § 316 ;

Gründe

Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Zur Entscheidung über die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach § 316 StGB , für welche gemäß S. 16 des Geschäftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zuständig ist.

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.