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BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

4 StR 222/11

Normen:
StGB § 106
GVG § 120 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 222/11

DRsp Nr. 2011/12736

Zuständigkeit des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofs für Revisionen bei Staatsschutzdelikten

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StGB § 106 ; GVG § 120 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.