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BGH - Entscheidung vom 27.07.2011

4 StR 269/11

Normen:
StPO § 306 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 4 StR 269/11

DRsp Nr. 2011/14508

Zuständigkeit des BGH für eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss bei fehlender Entscheidungsreife mangels einer Abhilfeentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Februar 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 306 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO ) nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09 mwN).

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 03.02.2011