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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

IX ZB 247/09

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 247/09

DRsp Nr. 2011/12155

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für insolvenzrechtliche und auf Rückzahlung von Lohn gerichtete Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer; Erstreckung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit auf Zwangsvollstreckungsforderungen aus einem Arbeitsverhältnis

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Oktober 2009 und der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 11. September 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit unzulässig ist.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt von dem Beklagten, der Arbeitnehmer der Schuldnerin war, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von insgesamt 12.591,14 € nebst Zinsen.

Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kulmbach, mit dem die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der S. gepfändet wurden, erhielt der Beklagte eine Zahlung von 7.500 €. Außerdem hat der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen und Abschläge auf den Lohn in Höhe von weiteren 5.091,14 € erhalten.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten gerügt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG ). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 27. September 2010 auf Vorlage des Senats entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte zuständig sind (GmS-OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hierauf wird Bezug genommen.

Soweit der Kläger Zahlungen oder Abschlagszahlungen auf seinen Lohn in Höhe von 5.091,14 € erhalten hat, ist danach für die insolvenzrechtliche Anfechtungsklage, mit der die Rückzahlung dieser Beträge begehrt wird, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Für die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge von 7.500 € gilt nichts anderes. Der Zwangsvollstreckung lag ein vom Beklagten erwirkter Titel über rückständige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld). Der Kläger begehrt also insoweit ebenfalls von der Schuldnerin geleistete Arbeitsvergütungen zurück. Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wurde, ändert hieran nichts. Der Gemeinsame Senat stellt insoweit lediglich auf die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis sowie darauf ab, dass auch hier der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet sei. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung des Arbeitgebers erst im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden musste. Der Gemeinsame Senat hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu Gunsten der Arbeitnehmer auch bei Insolvenzanfechtungsklagen vollen Umfangs aufrechterhalten werden (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 13). Dies führt auch bei der Rückforderung von zwangsweise beigetriebenen Leistungen auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht hat von Amts wegen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 GVG .

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, WM 1997, 1077, 1079). Der Senat erachtet, wie das Beschwerdegericht, 1/3 für angemessen.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 805/08
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 91/09