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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

IX ZB 183/10

Normen:
ZPO § 236 Abs. 2
InsO § 4

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 183/10

DRsp Nr. 2011/6794

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen mangelnder Glaubhaftmachung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 236 Abs. 2 ; InsO § 4 ;

Gründe

Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO ) aufdeckt.

Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO , § 4 InsO ) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich.

Vorinstanz: AG Bochum, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 1153/02
Vorinstanz: LG Bochum, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 183/10