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BGH - Entscheidung vom 26.01.2011

5 StR 532/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 532/10

DRsp Nr. 2011/2778

Zurückweisung einer Revision mangels Vorliegen einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 mit Beschluss vom 11. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 4. Juni 2010 und seine Gegenerklärungen vom 9. Dezember 2010 und 10. Dezember 2010 waren sämtlich Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 349 Abs. 2 StPO .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.02.2010