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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

XI ZR 43/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 561 analog

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 43/09

DRsp Nr. 2011/7518

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO ).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 616.059,62 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 561 analog;
Vorinstanz: OLG Celle, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 158/08
Vorinstanz: LG Hannover, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/07