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BGH - Entscheidung vom 02.03.2011

IV ZR 48/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IV ZR 48/10

DRsp Nr. 2011/4298

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 125.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239)

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 276/07
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 212/01