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BGH - Entscheidung vom 05.07.2011

XI ZR 342/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen XI ZR 342/10

DRsp Nr. 2011/13115

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung wegen Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 100.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 23/05
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 119/06