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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

VI ZR 164/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 164/10

DRsp Nr. 2011/3825

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverständige Beratung kann das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs weder dem Grunde nach noch der Höhe nach verneint werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 242.679,76 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2106/08
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 116/09