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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

XI ZR 20/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen XI ZR 20/10

DRsp Nr. 2011/3827

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar wäre, über den mit Senatsurteil vom 29. Juni 2010 ( XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) befunden worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 94.792,17 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/06
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 121/08