BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 467/10
DRsp Nr. 2011/9211
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Vorinstanz: BGH, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 467/10
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