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BGH - Entscheidung vom 28.04.2011

V ZR 132/10

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 132/10

DRsp Nr. 2011/9742

Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen tatsächlicher Beachtung des als übergangen gerügten Parteivortrags durch den Senat

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der als übergangen gerügte Parteivortrag ist von dem Senat berücksichtigt worden. Hinzu kommt, dass es für die Entscheidung auf die Verjährungsproblematik nicht ankommt, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Zinsen haben (siehe Rz. 14 ff. des Urteils).

Vorinstanz: LG München I, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 7314/09
Vorinstanz: OLG München, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5090/09