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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

III ZR 154/10

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
WM 2011, 1324

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen III ZR 154/10

DRsp Nr. 2011/6756

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang geprüft und, da das Berufungsgericht nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Beklagten die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. Oktober 2007 ( III ZR 16/07, NJW 2008, 1818 ) zutreffend auf die Anpassung des Heimentgelts angewendet hat, für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die durch die Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 64/09
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 306/08
Fundstellen
WM 2011, 1324