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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

II ZR 134/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen II ZR 134/10

DRsp Nr. 2011/17137

Zurückweisung der Revision wegen nicht zu beanstandender Würdigung der wirksamen Umwandlung einer GmbH in einen organisationseigenen Betrieb (OEB)

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Entgegen der nicht begründeten Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2.

Die Rechtssache ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) umgewandelt worden und damit zum Zeitpunkt des Beitritts untergegangen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Dass die Umwandlung einer GmbH in einen OEB nach dem Recht möglich war, das im Zeitpunkt der Umwandlung in Ost-Berlin, dem Ort des Sitzes der Klägerin, gegolten hat, folgt aus § 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I Nr. 46 S. 446) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der hierzu erlassenen Dritten Durchführungsbestimmung vom selben Tag (aaO S. 447), auf die der Magistrat von Groß-Berlin die Löschungsanordnung im Handelsregister B und die Anordnung der Eintragung im Handelsregister C gestützt hat.

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme am 5. September 2011 erledigt worden.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 337/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 247/05