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BGH - Entscheidung vom 11.01.2011

1 StR 18/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 S. 2
StPO § 356a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 StR 18/10

DRsp Nr. 2011/1427

Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Verurteilten; Pflicht des Gerichts zur ausdrückllichen Bescheidung jedes Vorbringens eines Beteiligten

Dass der Beschluss des Revisionsgerichts, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO . Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 S. 2; StPO § 356a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener Rügen, die in den Revisionsbegründungsschriften der Verteidigerin und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu diesen Rügen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2010 Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geäußert. Der Senat hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend geprüft. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Senat auch die vom Verurteilten in seiner Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO . Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben e-benso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08).

Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge hat sich der Antrag, die Vollziehung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 auszusetzen, erledigt.

Vorinstanz: