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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

4 StR 16/11

Normen:
StGB § 66b
MRK Art. 7 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 16/11

DRsp Nr. 2011/3494

Zurückstellung eines Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund zu erwartender Vorlage an den Großen Senat

Während eines laufende Anfrageverfahrens beim Großen Senat kann die Entscheidung in einem anderen Verfahren, in dem über dieselbe Rechtsfrage zu befinden ist, zurückgestellt werden.

Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Oktober 2010 wird zurückgestellt.

Normenkette:

StGB § 66b; MRK Art. 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.

Das Landgericht hat auf den auf § 66b StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die "Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ... aus rechtlichen Gründen abgelehnt", weil der Anwendung der Vorschrift auf den Verurteilten das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der Verurteilte hatte die Anlasstat im Dezember 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen.

2.

Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Entscheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 ( 5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 ( 4 ARs 27/10) an dieser Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.

3.

Ob der Senat von Rechts wegen gehindert ist, über die - statthafte (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 , und vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178 ) - Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen. Er hält es jedenfalls für angezeigt, die Entscheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2010 - 4 StR 577/09 - und vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10).

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 27.10.2010