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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

IX ZR 84/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 84/10

DRsp Nr. 2011/8985

Zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs muss fehlende Kenntnisnahme oder Erwägung des Vorbringens eines Beteiligten zweifelsfrei deutlich gemacht werden

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 186.671,82 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht angenommenen Mandatsinhalt liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

a)

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 300 mwN). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich.

b)

Im Übrigen hat ein Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten auch im Rahmen von Vergleichsbemühungen umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 , 1354 f). Deswegen war der Beklagte gehalten, zur Sicherung der Rechte des Klägers dessen Mitgesellschafterin im Blick auf das Andienungsrecht rechtzeitig wirksam in Verzug zu setzen. Ein solches Vorgehen konnte durchaus geeignet sein, bei den weiteren Vergleichsgesprächen die Durchsetzung der wirtschaftlichen Ziele des Klägers zu fördern.

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

Der Kläger hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass er den sich bei einer wirksamen Ausübung des Andienungsrechts ergebenden Abfindungsbetrag gegen die Mitgesellschafterin gerichtlich geltend gemacht hätte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger wäre nicht aufgrund einer mit seiner Mitgesellschafterin erzielten Übereinkunft gehindert gewesen, den Abfindungsbetrag zu verfolgen, steht in Einklang mit den tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO ) des Landgerichts. Dieses ist ausweislich seines Tatbestandes lediglich von einer am 15. Dezember 2005 erzielten vorläufigen Einigung ausgegangen, die noch einer vertraglichen Umsetzung bedurfte.

3.

Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 25. September 2007 als konstitutives Schuldanerkenntnis eingestuft hat, handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung, die keinen Anlass für eine Revisionszulassung gibt.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 350/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 196/09