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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

1 StR 117/11

Normen:
StPO § 346 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 117/11

DRsp Nr. 2011/6265

Zulässigkeit eines Revisionsantrags

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2011.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 01.10.2010