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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

I ZB 47/10

Normen:
RVG § 15a Abs. 2
RVG § 60 Abs. 1
RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen I ZB 47/10

DRsp Nr. 2011/8135

Zulässigkeit eines Antrags auf Nachfestsetzung einer Verfahrensgebühr nach Festsetzung durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Anrechnung einer in derselben Angelegenheit angefallenen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 20. April 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29. Januar 2010 aufgehoben.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 30. Januar 2009 und des Urteils vom 4. März 2009 sind als Nachfestsetzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2009 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin weitere 1.180,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2009 zu erstatten.

Der Antragsgegnerin fallen die Kosten der Rechtsmittelverfahren zur Last.

Gegenstandswert: 1.180,40 €.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2 ; RVG § 60 Abs. 1 ; RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV;

Gründe

I.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 13. Januar 2009 erfolglos wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden der Antragsgegnerin durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2009 und durch Urteil vom 4. März 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr eine 0,65-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 200.000 € in Höhe von 1.180,40 € nach §§ 2 , 13 RVG , Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 16. April 2009 entsprochen. Mit weiterem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. November 2009 hat die Antragstellerin eine Nachfestsetzung der restlichen 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 1.180,40 € nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei zu Unrecht erfolgt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Nachfestsetzung weiterverfolgt.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Nachfestsetzung stehe zwar nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. April 2009 entgegen. Die weitere 0,65-fache Verfahrensgebühr sei nicht Gegenstand des ersten Kostenfestsetzungsverfahrens gewesen.

Eine Nachfestsetzung sei jedoch ausgeschlossen, weil die entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei mit der Folge, dass sich die erstattungsfähige Verfahrensgebühr auf eine 0,65-fache Gebühr vermindert habe. Diese Gebühr sei durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2009 bereits festgesetzt. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a)

Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass dem Nachfestsetzungsantrag nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. April 2009 entgegensteht. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 , 170). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Die Nachforderung des im ersten Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Februar 2009 bislang nicht geltend gemachten und bisher daher auch nicht festgesetzten Teils der Verfahrensgebühr ist deshalb nicht ausgeschlossen.

b)

Der Nachfestsetzungsantrag ist auch begründet.

aa)

Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11 f.; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, [...]; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, [...]; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).

Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG , der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 Rn. 9 f., JurBüro 2011, 22 ; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 6, JurBüro 2011, 78 ). Dieser Ansicht hat sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09 Rn. 12 und Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09 Rn. 8).

bb)

Aufgrund des Nachfestsetzungsantrags vom 20. November 2009 ist danach eine weitere 0,65-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.180,40 € nebst Zinsen festzusetzen.

3.

Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO ) und setzt die Gebühren in der beantragten Höhe fest.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 46/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 43/10