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BGH - Entscheidung vom 24.02.2011

BLw 8/10

Normen:
FGG § 9
FGG § 18
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
ZPO § 321 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen BLw 8/10

DRsp Nr. 2011/5298

Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung bei fehlender Wahrung der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses

Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Ergänzung der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 4. November 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FGG § 9 ; FGG § 18 ; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. November 2010 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft und Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 erhoben hatte, als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 4 hat am 17. November 2010 die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit Schriftsatz vom 29. November 2010 ihren Antrag begründet. Sie beantragt nunmehr, den Beschluss des Senats entsprechend § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Beteiligte zu 1 auch die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe.

II.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG sind auf den Antrag der Beteiligten zu 4 noch die bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Eine Ergänzung der Kostenentscheidung ist nicht nach § 9 FGG i.V.m. § 18 FGG jederzeit, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses zulässig (BayObLG, JurBüro 1989, 212; OLG München OLGR 2008, 500). Diese Frist ist hier nicht gewahrt, weil der Beschluss vom 4. November 2010 ihr am 29. November 2010 zugegangen, der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen am 17. Dezember bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Die Versäumung der in § 321 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass ein etwaiger Anspruch auf Kostenerstattung nicht mehr rechtshängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 , 791) und daher in diesem Verfahren keine Sachentscheidung über diesen Anspruch mehr ergehen darf.

III.

Die Entscheidung über den Antrag auf Beschlussergänzung ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die Nichterstattung der in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ergeht gemäß § 45 Abs. 1 LwVG .

Vorinstanz: AG Erfurt, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 16/08
Vorinstanz: OLG Jena, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen U 3/10