Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

IX ZB 101/10

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 300 Abs. 3 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 101/10

DRsp Nr. 2011/2077

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 300 Abs. 3 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die gemäß §§ 6 , 7 , § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3).

Vorinstanz: AG Frankfurt an der Oder, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 92/03
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 153/10