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BGH - Entscheidung vom 09.08.2011

IX ZB 218/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen IX ZB 218/11

DRsp Nr. 2011/15756

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Einlegung dieser durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 84/11
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 225/11