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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

IX ZB 155/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 155/10

DRsp Nr. 2011/7282

Zulässigkeit einer Rechtbeschwerde bei fehlender Darlegung einer Abweichung von einer diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung oder eines grundlegenden Rechtsfehlers

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der fehlenden Darlegung der Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus. Ein grundlegender Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt, so dass auch keine Wiederholungsgefahr gegeben sein kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 13/10
Vorinstanz: AG Hannover, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 902 IN 369/07