BGH, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 243/08
DRsp Nr. 2011/4928
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Fertigung durch den Beschwerdeführer selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Vorinstanz: LG Kleve, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 209/08
Vorinstanz: AG Kleve, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 16/07
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