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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

3 StR 489/10

Normen:
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 489/10

DRsp Nr. 2011/6725

Zulässigkeit der Revision

Die Sache wird an das Landgericht Krefeld zurückgegeben.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ; StPO § 346 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2010 eingelegte Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht gestellt. Der Senat ist deshalb zu einer entsprechenden Entscheidung nicht berufen. Hieran ändert es nichts, dass der hier vorliegenden Akte ein Zustellungsnachweis bezüglich des genannten Beschlusses nicht zu entnehmen und dieser deshalb möglicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Vorinstanz: LG Krefeld,