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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

III ZR 48/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 48/10

DRsp Nr. 2011/10900

Zulässigkeit der Beschränkung auf ein Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines Zeugen

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumente geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1629/09
Vorinstanz: LG München I, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8701/04