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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

IV ZB 31/09

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen IV ZB 31/09

DRsp Nr. 2011/6752

Zugang zum Bundesgerichtshof nur in bestimmten Fällen aufgrund der Neuregelung des Beschwerderechts

Ein die Berufung zurückweisender Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO auch dann nicht anfechtbar, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt hat, dass es die Bestimmung des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt hat.

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. August 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 20.656,02 € (25.820,02 € abzüglich 20%)

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, das sie als "Rechtsbeschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet hat, und mit dem sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will.

Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO zu einer verfassungsrechtlich (Artt. 3 Abs. 1 , 20 Abs. 3 GG ) nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung geführt habe, sowie dass das Berufungsgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet habe, indem es nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren sei, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist sowohl als Rechtsbeschwerde als auch als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft; gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar.

1.

Die Vorschrift wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandt (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555 ; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 Rn. 6; vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284 Rn. 3; vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570 Rn. 9; vom 8. März 2007 - VII ZB 2/06, BauR 2007, 1090 ; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 5; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 227/08, [...] Rn. 4). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2005, 659 ; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419 ; NJW 2009, 137 ; NJW 2009, 572 ). Der Senat sieht daher auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG .

2.

Das Rechtsmittel ist auch nicht dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt hat, dass es die Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt hat (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 572 Rn. 17 ff.), wie es die Beschwerde hier geltend macht.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch dann zu beachten, wenn ein Verfassungsverstoß der Vorinstanz durch Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Raum steht. Ein solcher Verfassungsverstoß ist durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Geschieht dies nicht, kommt allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 136 f.; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 , 18).

Vorinstanz: OLG München, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3207/09
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2216/08