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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

IV ZR 118/10

Normen:
VBLS § 33 S. 1
VBLS § 35 Abs. 3
VBLS § 40 Abs. 1
VBLS § 40 Abs. 2
SGB VI § 77
SGB VI § 89 Abs. 1
SGB VI § 264c
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG Art. 14

Fundstellen:
FamRZ 2011, 640
NZA-RR 2011, 204
VersR 2011, 611

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IV ZR 118/10

DRsp Nr. 2011/1784

Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente nach rückwirkender Umstellung eines Zusatzversorgungssystems; Berechnung einer Betriebsrente und des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Vereinbarkeit einer rückwirkenden Umstellung eines Zusatzversorgungssystems durch Einführung eines auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystems mit Grundrechten

1. Erwerbsminderungsrentner müssen eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.2. § 35 Abs. 3 VBLS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und hält insbesondere den §§ 307 Abs. 1 und 2 , 308 , 309 BGB stand.

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VBLS § 33 S. 1; VBLS § 35 Abs. 3; VBLS § 40 Abs. 1; VBLS § 40 Abs. 2; SGB VI § 77 ; SGB VI § 89 Abs. 1 ; SGB VI § 264c; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 ;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente. Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Der am 2. Dezember 1948 geborene Kläger war bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2006, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI um 0,108 von 1,000 auf 0,892 Punkte herabgesetzt. Gemäß Bescheid vom 16. November 2006 erhielt der Kläger diese Rente als unbefristete Erwerbsminderungsrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit dem 1. Januar 2009 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach dem Inhalt des Bescheides vom 5. November 2008 wurde auch hier der Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert, andererseits aber wurde dieser für jeden Kalendermonat, für den die frühere Rente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wurde, um 0,003 Punkte erhöht, so dass sich insgesamt ein Zugangsfaktor von 1,0 ergab. Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen höher ist als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung, erhält der Kläger die Altersrente.

Von der Beklagten erhielt der Kläger seit dem 1. Oktober 2004 eine Betriebsrente, bei der nach § 35 Abs. 3 VBLS Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 10,80 v.H. berücksichtigt wurden. Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers am 4. Dezember 2008 auf 361,74 € monatlich. Auch bei dieser neu berechneten Betriebsrente minderte die Beklagte die Versorgungspunkte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,80 v.H. auf 10,63 Versorgungspunkte.

Die VBLS enthält für die Berechnung folgende Regelungen:

"§ 33 Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. ...

§ 35 ... (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um 10,8 Prozent.

§ 40 (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/ einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 gesondert festgestellt. ..."

Der Kläger hält die unveränderte Kürzung seiner Betriebsrente um den Abschlag in Höhe von 10,80 v.H. nach § 35 Abs. 3 VBLS seit dem 1. Januar 2009 für unzulässig, da er in der gesetzlichen Rentenversicherung seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschlag erhalte. Seine auf Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nebst Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei auch ab dem 1. Januar 2009 berechtigt gewesen, von der Betriebsrente des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vorzunehmen. Hiernach könne der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vorzeitig in Anspruch genommen würden, um 0,003 Punkte niedriger als 1,0 für jeden Monat festgesetzt werden. Diese so ermittelten Abschläge beanspruchten Geltung für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs. Da die Erwerbsminderungsrente des Klägers durch die gesetzliche Rentenversicherung um 0,108 Punkte herabgesetzt worden sei, mindere sich entsprechend auch die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente um insgesamt 10,8 %. Der Umstand, dass der Kläger bei der Altersrente keinen Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen müsse, sei demgegenüber unerheblich. § 35 Abs. 3 VBLS enthalte keine Regelung, dass für die Zahlung jeweils die höchste Rente anzusetzen sei. Maßgebend sei allein, dass für die gesetzliche Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung der Zugangsfaktor auch weiterhin herabzusetzen sei. Auch aus § 40 Abs. 2 Halbs. 2 VBLS ergebe sich, dass die Minderung dauerhaft sein solle.

Eine andere Auslegung des § 35 Abs. 3 VBLS sei auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts geboten. Die Gerichte seien befugt, die Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien jedenfalls auf einen Verstoß gegen Grundrechte zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 14 GG liege nicht vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungshöhe oder -art habe und die Kürzung auf 10,8 % begrenzt sei. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien ebenfalls nicht verletzt. Die abweichende Handhabung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige sich daraus, dass bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen mitentscheidende Berechnungsfaktoren seien. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen werde, könne die Beklagte nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1.

§ 35 Abs. 3 VBLS bestimmt, dass die Betriebsrente sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3%, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 % mindert. Mit dieser satzungsrechtlichen Regelung hat die Beklagte wortgleich die Bestimmung in § 7 Abs. 3 ATV übernommen.

a)

Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 , 105 ff.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, [...] Rn. 13; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (Senatsurteile vom 29. September 2010 und vom 24. März 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a).

b)

Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte kann diesem entnehmen, dass seine Betriebsrente für jeden Monat der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI um 0,3%, höchstens jedoch um 10,8%, herabgesetzt wird. Zum weiteren Verständnis wird der Versicherte daher § 77 SGB VI in den Blick zu nehmen haben. Dieser regelt den so genannten Zugangsfaktor, der ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte ist. Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI ). § 77 Abs. 2 SGB VI regelt sodann die Berechnung des Zugangsfaktors im Einzelnen, wobei Ausgangspunkt ein Zugangsfaktor von 1,0 bei Altersrenten ist, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es folgen weitere Vorschriften, die die Herabsetzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zum Gegenstand haben. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 SGB VI in der für den Kläger gemäß § 264c SGB VI maßgebenden Fassung). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 264c SGB VI ). Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ). Weiter bestimmt § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI , dass für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Das Gesetz bringt damit auch für den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit auch die nach § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschläge oder Zuschläge für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs maßgeblich sein sollen (BSG, FamRZ 2009, 329 , 330).

Auch dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 VBLS lässt sich nicht entnehmen, dass eine zulässige Minderung des Zugangsfaktors nachträglich wieder wegfallen kann. Daran hat sich hier auch nichts durch die dem Kläger seit dem 1. Januar 2009 von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen geändert. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 ergibt sich, dass für die Berechnung der Altersrente zunächst die Entgeltpunkte der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung mit 0,892 als Zugangsfaktor zugrunde gelegt wurden. Dies beruhte auf der zuvor erfolgten Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI . Lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, in dem diese frühere Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr in Anspruch genommen wird, erhöhe sich der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI um 0,108 Punkte, so dass sich insgesamt für die Altersrente ein Zugangsfaktor von 1,00 ergebe (Anlage 6 S. 1 zum Bescheid vom 5. November 2008). Neben dieser Altersrente stand dem Kläger aber auch weiterhin die Rente wegen Erwerbsminderung zu, bei der wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme eine Herabsetzung des Zugangsfaktors auf 0,892 Punkte verblieb. Diese dem Grunde nach fortbestehende Rente wegen Erwerbsminderung gelangte nur deshalb nicht mehr zur Auszahlung, weil nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen. Die höhere Rente beim Kläger ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (S. 2 des Rentenbescheids vom 5. November 2008).

Eine dem § 89 Abs. 1 SGB VI vergleichbare Regelung enthält § 35 Abs. 3 VBLS nicht. Hiernach ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betriebsrente nach der VBL-Satzung fremd. Gemäß § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall vielmehr am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Dies war hier der Zeitpunkt, als der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung erhielt. Diese Rente wegen Erwerbsminderung mit ihrem herabgesetzten Zugangsfaktor bestand auch über die Zeit des 1. Januar 2009 hinaus fort. Lediglich infolge des Umstandes, dass die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingreifende Altersrente höher ausfiel, wurde die Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI nicht mehr ausgezahlt. Am Fortbestehen der einmal gegebenen Voraussetzungen für die Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS ändert das nichts.

c)

Dieses Verständnis erschließt sich dem Versicherten auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 35 Abs. 3 VBLS mit § 40 Abs. 1 und 2 VBLS, der inhaltlich § 11 Abs. 2 ATV entspricht. Hiernach ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Ein derartiger Fall lag hier beim Kläger vor, weil durch die Gewährung der Altersrente ein neuer Versicherungsfall eingetreten war und der Kläger für November 2004 noch zusätzliche Versorgungspunkte von 0,12 erworben hatte (Anlage 3 Bl. 1 des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2008). Diese zusätzlichen Versorgungspunkte führten jedoch wegen bereits zuvor gewährter höherer Versorgungspunkte als sozialer Komponente nach § 37 Abs. 2 VBLS insgesamt zu keiner höheren Betriebsrente.

Soweit eine Erhöhung in Betracht kommt, bemisst diese sich nach § 40 Abs. 2 VBLS. Hiernach wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt. Für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS gesondert festgestellt. Aus dieser Bestimmung kann der Versicherte entnehmen, dass beim Eintritt eines neuen Versicherungsfalles lediglich für die neu hinzu erworbenen Versorgungspunkte der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 VBLS neu festgestellt wird, während es für die bereits zuvor erworbenen Versorgungspunkte bei der Berechnung der Minderung nach § 35 Abs. 3 VBLS verbleibt (so auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Erl. 4 zu § 11 ATV (Stand 9/2006); Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT -Kommentar, Anm. 11.2.1 zu § 11 ATV (Stand Mai 2005)). Hieran ändert auch die Regelung in § 40 Abs. 3 VBLS nichts, die lediglich den hier nicht einschlägigen Sonderfall des Übergangs von einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters betrifft.

d)

Dieses Verständnis des § 35 Abs. 3 VBLS entspricht auch seinem erkennbaren Sinn und Zweck. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente kommt es zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Beklagten, weil sie einerseits für eine längere Zeit Renten zu gewähren hat und ihr andererseits für diesen Zeitraum keine Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers mehr zufließen. Aus versicherungsmathematischen Überlegungen ist daher die Einführung einer Abschlagsregelung erfolgt, wobei die Tarifvertragsparteien sich ausdrücklich an der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert haben, ohne diese aber in allen Einzelheiten zu übernehmen (Kiefer/Langenbrinck, Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)).

2.

§ 35 Abs. 3 VBLS hält mit dem durch diese Auslegung ermittelten Inhalt auch einer Rechtsprüfung stand.

a)

Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2 , 308 , 309 BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 , 109 f.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, [...] Rn. 23; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a). Gleichwohl kommt hier nur eine beschränkte Überprüfbarkeit in Betracht, da die §§ 35 Abs. 3 sowie 40 Abs. 1 und 2 VBLS auf den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 ATV beruhen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung maßgeblicher Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO).

Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 33). Insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 53 ff.), Art. 3 Abs. 1 GG (Senat aaO Rn. 58 ff.) oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sind.

b)

Nach diesen Kriterien ist die Regelung in § 35 Abs. 3 VBLS nicht zu beanstanden.

aa)

Zunächst liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vor. In eine bestehende Versorgungsrente des Klägers wurde nicht eingegriffen, da dieser von Anfang an nur die gekürzte Betriebsrente durch die Beklagte erhalten hat. Ob eine zuvor bestehende Rentenanwartschaft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, kann offen bleiben (verneinend Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 51 f.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; offen gelassen von BVerfGE 98, 365, 401). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, weil § 35 Abs. 3 VBLS eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41). Hier rechtfertigt sich die Minderung der Betriebsrente infolge der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI daraus, dass die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung für eine längere Zeit Leistungen erbringen muss, als das bei der Gewährung von Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall ist. Diesen erhöhten Aufwendungen der Beklagten stehen entsprechend geringere Umlagen gegenüber. Die zusätzliche finanzielle Belastung der Beklagten durch die regelmäßig längere Rentendauer soll daher durch den Abschlagsfaktor neutralisiert werden (vgl. BSG, FamRZ 2009, 329 , 330 zu § 77 Abs. 2 SGB VI ; ferner Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Erl. 5 zu § 7 ATV (Stand 1/2004)). Die Regelung dient mithin der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungsträgers für die Zukunft. Einer Bedrohung der Existenzsicherung der Versicherten im Alter wird dadurch begegnet, dass der Abschlag unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat, auf 10,8 % begrenzt wird.

bb)

§ 35 Abs. 3 VBLS verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG , wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daran fehlt es hier, da die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Folge der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS gerade nicht an eine Behinderung des Rentenempfängers anknüpft. Vielmehr kommt es zu einer Herabsetzung des Zugangsfaktors bei allen Rentenarten, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird (vgl. BSG FamRZ 2009, 329 , 331 f.). Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 -4 SGB VI kommt eine Herabsetzung des Zugangsfaktors in Betracht bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten. Durch die Herabsetzung des Zugangsfaktors sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI ). Es handelt sich um eine sachgerechte Regelung, die an die voraussichtlich längere Bezugsdauer der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente anknüpft und einen Ausgleich zu Renten erwirken soll, die erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es steht auch nicht fest, dass Begünstigte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit generell eine deutlich niedrigere Lebenserwartung als sonstige Altersrentner hätten mit der Folge, dass es faktisch überhaupt nicht zu unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten kommt.

Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die eine Rente erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, sowie solchen, die bereits vorzeitig eine Rente beziehen, ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.

3.

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, § 35 Abs. 3 VBLS finde bereits deshalb keine Anwendung, weil bei dem Kläger bei der erstmaligen Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die BfA sowie der Betriebsrente durch die Beklagte keine Herabsetzung des Zugangsfaktors habe erfolgen dürfen. Entsprechend komme auch eine Fortgeltung der Herabsetzung des Zugangsfaktors für die hier geltend gemachte Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung des Klägers beruht auf einem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ), in dem entschieden wurde, § 77 SGB VI müsse in verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden, dass die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten erst ab Erreichen des 60. Lebensjahres angewendet werden dürften, während die Renten für Bezugszeiten davor ungekürzt zu leisten seien. Der nunmehr zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts hat mit vier Urteilen vom 14. August 2008 demgegenüber entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen müssen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (BSG, FamRZ 2009, 329 ; 877; Soz-R 4-2600 § 77 Nr. 6, SGb 2008, 591).

Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Verfahren angeschlossen (vgl. zuletzt Beschlüsse gemäß § 552a ZPO vom 22. Juli 2009 in den Verfahren IV ZR 198/08, IV ZR 267/08 und IV ZR 55/09). Hieran ist auch weiterhin festzuhalten. Das Bundessozialgericht hat in seinen neueren Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 SGB VI eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann in Betracht kommt, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, wobei lediglich für die Berechnung unterstellt wird, dass ein Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht erfolgt war.

Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO bis zur Entscheidung über eingelegte Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. Januar 2011

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 20/09
Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 162/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 640
NZA-RR 2011, 204
VersR 2011, 611