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BGH - Entscheidung vom 02.03.2011

AnwZ (Brfg) 13/10

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/10

DRsp Nr. 2011/5276

Zahlung der Verfahrenskosten und Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen durch den Beklagten als Entscheidung über die Kostentragungspflicht

Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen aber nicht begründet. Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem sie vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land N. über die vollständige Tilgung der von dieser vollstreckten Forderung unterrichtet worden war. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er diesen nicht nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wäre daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen.

Vorinstanz: AGH Hamm, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/10