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BGH - Entscheidung vom 20.12.2011

3 StR 426/11

Normen:
StPO § 243 Abs. 4
StPO § 257c Abs. 3 S. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 148
StV 2012, 392

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 3 StR 426/11

DRsp Nr. 2012/2298

Wertung eines telefonischen Hinweises eines Strafkammervorsitzenden an einen Verteidiger bzgl. Verurteilung eines Angeklagten als Verständigung und Bindung der Strafkammer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 ; StPO § 257c Abs. 3 S. 4;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO , nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO ).

Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 ), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.

Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffassung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unterliegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 31.08.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 148
StV 2012, 392