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BGH - Entscheidung vom 08.09.2011

III ZR 229/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen III ZR 229/10

DRsp Nr. 2011/16750

Wertfestsetzung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 15.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500 € an (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn. 2 m.w.N.).

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW 2001, 352).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 235/07
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1388/09