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BGH - Entscheidung vom 20.01.2011

IX ZR 238/08

Normen:
InsO § 304 Abs. 1 Satz 2
SGB III § 187 Satz 1
InsO § 304 Abs. 1 S. 2
SGB III § 183
SGB III § 187 S. 1
BGB § 280 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2011, 522
DZWIR 2011, 216
MDR 2011, 452
NZI 2011, 202
VersR 2011, 765
WM 2011, 414
ZIP 2011, 578
ZVI 2011, 224

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 238/08

DRsp Nr. 2011/3473

Wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Anspruch auf Arbeitsentgelt als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis; Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbstständig wirtschaftlich tätigen Schuldnern auf auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, bleiben Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die der Anwendung der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbständig wirtschaftlich tätig gewesenen Schuldnern entgegenstehen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1 S. 2; SGB III § 183 ; SGB III § 187 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin (fortan: Mandant) betrieb bis zum 20. Dezember 2001 ein Autohaus. Er beauftragte den verklagten Steuerberater und Rechtsbeistand, der schon bisher seine privaten und gewerblichen Steuerangelegenheiten erledigt hatte, auch mit der Beratung und Vertretung in seiner Insolvenzangelegenheit. Am 21. Dezember 2001 beantragte der Beklagte für seinen Mandanten die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung.

In dem am 18. März 2002 eröffneten Verfahren zog der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert einer der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung (25.671,64 €) und denjenigen einer privaten Rentenversicherung (1.541,18 €) zur Masse ein. Beide Beträge wurden vollständig zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens (27.992,12 €) verwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Mandant im Dezember 2000 die Lebensversicherung an seine Ehefrau verpfändet und am 18. Dezember 2001 das Bezugsrecht für die Rentenversicherungsleistungen ebenfalls seiner Ehefrau eingeräumt.

Die Herausgabe der beiden Versicherungspolicen musste der Insolvenzverwalter gegen den Mandanten gerichtlich durchsetzen. Dadurch entstanden dem Mandanten Kosten in Höhe von 6.247,83 €.

Die Klägerin hat den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Höhe von 33.460,65 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZVI 2008, 445 veröffentlicht ist, hat gemeint, der Beklagte schulde nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz, weil er seine Prüfungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Insolvenz des Mandanten fahrlässig verletzt habe. Er habe den Mandanten objektiv falsch beraten, indem er ihm die Stellung eines Insolvenzantrags als einzige Handlungsalternative beschrieben habe. Der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sei nicht unausweichlich gewesen, weil für den Mandanten als natürliche Person auch die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht gekommen wäre. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, jedenfalls aber herstellbar gewesen, weil der Mandant als ehemaliger Selbständiger weniger als zwanzig Gläubiger gehabt habe und die noch bestehenden Schulden aus vier Arbeitsverhältnissen (Entgelt für die beiden letzten Monate des Jahres 2001) durch Anträge auf Insolvenzgeld ablösbar gewesen seien. Bei zutreffender Beratung hätte sich der Mandant gegen ein Regelinsolvenzverfahren entschieden; ein solches wäre auch nicht von Gläubigern beantragt worden. Dann wären die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwaltervergütung nicht angefallen, und es hätte keinen Rechtsstreit mit dem - dann nicht bestellten - Insolvenzverwalter um die Herausgabe der Versicherungspolicen gegeben. Die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens vorhanden gewesenen Vermögenswerte in Form von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen wären nicht durch das Verfahren verbraucht worden.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ist (die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 280 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist im Streitfall noch nicht anwendbar, weil das Mandatsverhältnis betreffend das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt entstanden war, vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ), kann nicht mit der Erwägung begründet werden, der Beklagte habe den Mandanten auf die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens anstelle des Regelinsolvenzverfahrens hinweisen müssen.

a)

Ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person als Regelinsolvenzverfahren oder als Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, steht nicht im Belieben des Schuldners, sondern richtet sich nach den objektiven Gegebenheiten. Die besonderen Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 bis § 314 InsO ) kommen nur zur Anwendung, wenn die in § 304 InsO (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl I 2001, 2710 , die nach Art. 103a EGInsO für seit dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren gilt) genannten Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften.

b)

Im Streitfall kam nur ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 304 InsO nicht vorlagen.

aa)

Zu dem Zeitpunkt, als der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, übte der Mandant des Beklagten keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Er hatte aber eine solche in der Vergangenheit ausgeübt. In einem solchen Fall sind die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann anwendbar, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

bb)

Letzteres war hier nicht der Fall. Gegen den Schuldner bestanden noch Forderungen von vier ehemaligen Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren diese nicht durch Anträge auf Insolvenzgeld "ablösbar". Beantragt ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld nach § 183 SGB III , geht mit dem Antrag der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 187 Satz 1 SGB III ). Auch nach dem Übergang auf die Bundesagentur bleibt der Anspruch ein solcher aus einem Arbeitsverhältnis. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sogar Forderungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO dar (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191 , 2192 unter 2.b). Umso mehr gilt dies für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach § 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind. Die Begründung zum Regierungsentwurf nennt diesen Fall ausdrücklich als Beispiel für einen Anspruch, der noch zu den Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis zähle (BT-Drucks. 14/5680, S. 30 linke Spalte). Dem folgt fast einhellig die Rechtsprechung der Instanzgerichte (LG Halle DZWIR 2003, 86; vgl. auch LG Dresden ZVI 2004, 19 ) und das Schrifttum (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 304 Rn. 11; Uhlenbruck/Vallender, InsO , 13. Aufl., § 304 Rn. 23; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , § 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO , 2. Aufl., § 304 Rn. 19; Hess/Röpke, InVo 2003, 89 , 91 f; a.A. nur FK-InsO/Kohte, 6. Aufl. § 304 Rn. 46 f).

2.

Das Berufungsurteil kann noch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung des Beklagten hat den geltend gemachten Schaden allenfalls zu einem Teil verursacht. Denn auch bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wären Verfahrenskosten (Gerichtskosten nach Nr. 2310 ff des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz , und die Vergütung des Treuhänders, § 313 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 1 InsO ) angefallen, wenn auch in geringerer Höhe. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hätte auch nicht verhindert, dass der Treuhänder die Herausgabe der Versicherungspolicen mit entsprechender Kostenfolge für den Mandanten einklagte, anschließend die Rückkaufswerte der Versicherungen zur Masse zog und diese jedenfalls teilweise zur Deckung der Verfahrenskosten verwendete. Der vom Berufungsgericht in Höhe der Rückkaufswerte und der Kosten des Rechtsstreits wegen der Versicherungspolicen angenommene Schaden wäre deshalb allenfalls zu einem Teil vermieden worden. Vollständig hätte er nur dann vermieden werden können, wenn es überhaupt nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen wäre, sei es infolge einer außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung oder im Rahmen des dem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschalteten gerichtlichen Verfahrens über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan (§§ 306 bis 310 InsO ).

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beurteilung der übrigen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen und ihrer Ursächlichkeit für eingetretene Vermögensnachteile nicht erlauben, die Sache somit nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Mandant das von ihm erstrebte Ziel einer Schuldenbereinigung auch ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens und ohne Verlust der Ansprüche aus den Versicherungen hätte erreichen können, worauf der Beklagte dann hätte hinweisen müssen. Sollte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht insgesamt hierauf stützen lassen, ist zu klären, ob der Beklagte die seinem Mandanten durch den Rechtsstreit um die Herausgabe der Versicherungspolicen entstandenen Kosten wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit zu ersetzen hat.

Von Rechts wegen

Verkündet am 20. Januar 2011

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 74/07
Vorinstanz: LG Dessau, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 459/06
Fundstellen
DB 2011, 522
DZWIR 2011, 216
MDR 2011, 452
NZI 2011, 202
VersR 2011, 765
WM 2011, 414
ZIP 2011, 578
ZVI 2011, 224