Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.05.2011

IX ZB 112/10

Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 112/10

DRsp Nr. 2011/10348

Während der Wohlverhaltensphase bestehende Pflicht des Insolvenzschuldners zur Offenlegung einer während des Insolvenzverfahrens begonnenen und verschwiegenen Erwerbstätigkeit

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 300 Abs. 3 Satz 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Mit Recht haben beide Vorinstanzen die Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. August 2009 und vom 8. September 2009 als einheitlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung behandelt.

Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe während der Wohlverhaltensphase die ihm nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Schuldner ist verpflichtet, eine von ihm schon während des Insolvenzverfahrens begonnene, dort aber verschwiegene Erwerbstätigkeit in der Wohlverhaltensphase unaufgefordert dem Treuhänder mitzuteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: AG Landau i.d. Pfalz, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 152/02
Vorinstanz: LG Landau in der Pfalz, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3/10