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BGH - Entscheidung vom 31.05.2011

3 StR 132/11

Normen:
StGB § 64
StGB § 67f

BGH, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 132/11

DRsp Nr. 2011/11871

Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regelung des § 67f StGB im Falle der Begehung der Tat vor der die Maßregel anordnenden, früheren Verurteilung; Verhältnis zwischen den Grundsätzen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und § 67f StGB

Für die erneute Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt besteht kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde; in diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB .

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. Januar 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch dahin geändert,

a)

dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt und

b)

die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des Amtsgerichts Minden vom 7. September 2010 aufrechterhalten wird.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 67f;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg: im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die (erneute) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"... Das Landgericht hat mit noc h ausreichender Begründung festgestellt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Es war der Auffassung, dass sich damit die frühere Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Amtsgericht Minden gemäß § 67f StGB erledigt hat. Für eine erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305 ; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 -; NStZ 2009, 565 ) ..."

Dem schließt sich der Senat an. Den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe hat das Landgericht dagegen zutreffend angeordnet, da erst in dem von ihm verkündeten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen den Angeklagten ausgesprochen worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ).

Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 10.01.2011