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BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

V ZB 185/10

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
FamFG § 417 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen V ZB 185/10

DRsp Nr. 2011/8179

Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als Verfahrensvoraussetzung

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Juni 2010 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Freien Hansestadt Bremen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FamFG § 417 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Betroffene, eine liberianische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verfügte bei ihrer Einreise über einen italienischen Aufenthaltstitel, aber nicht über eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis der deutschen Behörden. Am 2. Februar 2010 wurde sie in einem Bordell in Bremen von der Polizei wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen. Mit Verfügung der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 wurde die Betroffene wegen unerlaubten Aufenthalts unter Androhung der Abschiebung nach Italien aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 2. März 2010 angeordnet. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen und die Haftanordnung am 11. Februar 2010 aufgehoben, weil es wegen der Vorlage eines Flugtickets nunmehr als glaubhaft ansah, dass die Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der weitere Antrag der Betroffenen festzustellen, dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, hat weder im Abhilfeverfahren noch vor dem Beschwerdegericht Erfolg gehabt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht nimmt den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Wesentlichen mit der Begründung an, die Betroffene habe entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt und sei ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist, um sich durch Prostitution ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Bis zur Vorlage des Flugtickets sei nach den Gesamtumständen zu befürchten gewesen, dass die Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen, sondern untertauchen werde. Damit seien auch die Voraussetzungen des Haftgrunds nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt.

III.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft, weil auch ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückweist, von § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, [...] Rn. 4, 10).

2.

Sie ist auch begründet. Die Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.

a)

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, [...]). In dem Haftantrag müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 Rn. 8, [...]). Wie der Senat - allerdings erst nach Erlass der Entscheidungen der Vorinstanzen - bereits entschieden hat, ist das Fehlen entsprechender Ausführungen deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, [...] Rn. 9).

b)

So verhält es sich hier. Die erforderlichen Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlen.

aa)

Aus dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Abschiebungshaft ergaben sich zwingende Hinweise darauf, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen die Betroffene geführt wurden. Denn darin wird ausgeführt, sie sei wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit und des illegalen Aufenthalts von der Polizei festgenommen worden. Zudem ergibt sich aus dem beigefügten Protokoll, dass die Betroffene nach der Festnahme als Beschuldigte belehrt und vernommen worden ist.

bb) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, [...]; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, [...]). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO ; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: LG Bremen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 152/10
Vorinstanz: AG Bremen, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 92 XIV 56/10