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BGH - Entscheidung vom 27.06.2011

IV ZR 253/10

Normen:
StGB § 246 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 253/10

DRsp Nr. 2011/12700

Vorliegen eines Verlustes von Bargeld bei pflichtwidriger Unterlassung von Überweisungen auf ein Konto; Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalls bzgl. des Verlusts von Bargeld während eines Werttransports

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Streitwert: bis 2.450.000 €

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.

Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st e-henden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 ( IV ZR 117/09, veröffentlicht in [...]), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die l e-diglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers i-cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versich e-rungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.

2.

Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula s-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs -aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten d er Klägerin enthält.

a)

Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherung s-schutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 ( IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG ) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.

b)

Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S e-natsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

aa)

Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing e-zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf b e-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Verlustes von Hartgeld (als Wechselgeld), mit welchem die Versicherungsnehmerin Filialen der Klägerin beliefern sollte.

bb)

Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran s-portguts lässt sich nicht feststellen.

Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 en t-schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht s-fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung s-nehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling -Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing e-richtetes Konto verbuchen zu lassen.

Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eing e-treten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem -Buchgeld.

cc)

Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich e-rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben .

c)

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).

d)

Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung ko mmt es nach allem nicht mehr an.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 34/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 207/09