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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

XI ZR 135/10

Normen:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2
BGB § 246
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 Buchst. b S. 2
VerbrKrG a.F. § 6 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BKR 2011, 286
DB 2011, 1579
NJW-RR 2011, 1140
VersR 2012, 1003
WM 2011, 656
ZIP 2011, 702

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen XI ZR 135/10

DRsp Nr. 2011/5832

Vorliegen eines Kredits mit veränderlichen Bedingungen auch bei Verbinden eines endfälligen Festkredits mit einer Investmentfondsbeteiligung durch Aussetzen der Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens und Leisten monatlicher Teilzahlungen auf die Fondsbeteiligung

Ein Kredit mit veränderlichen Bedingungen, bei dessen Abschluss der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Bedingungen anzugeben ist, liegt auch dann vor, wenn bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ein endfälliger Festkredit mit einer Investmentfondsbeteiligung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür außer einer Einmalzahlung monatliche Teilzahlungen auf die Fondsbeteiligung geleistet werden, die nach dem Anlagekonzept (hier: EuroPlan) später zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 246 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 Buchst. b S. 2; VerbrKrG a.F. § 6 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag, den der Kläger mit der beklagten Bank zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der Bezeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat.

Der Kläger wurde im Jahre 2001 geworben, sich zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan zu beteiligen, bei dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische Lebensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Kläger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN EuroPlan", in dem er die Vermittlungsfirma R. beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 388.889 DM mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fünfzehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von 350.000 DM in die englische Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Police" (im Folgenden: Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds "Metzler Wachstum International" (im Folgenden: Fonds) mit einer Einmaleinlage in Höhe von 55.750 DM und einer monatlichen Sparrate in Höhe von 630 DM bei fünfzehn Jahren Anspardauer.

Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte die Beklagte dem Kläger mit Vertrag vom 1./18. August 2001 einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 388.888,89 DM mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. August 2011 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,15% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu heißt es in der Vertragsurkunde:

"Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig."

Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und sollte am 31. August 2016 enden. Als Gesamtbelastung des Klägers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 590.668,75 DM angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsanteil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darlehensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R. - EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlan-Modells, dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die Rede.

Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger ein "EuroPlan Kurzexposé", in dem es unter anderem heißt:

"Statt wie bisher, für Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden Investmentfonds ab."

Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann:

"Für das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbringen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlungen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Darlehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)."

Unter der Überschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" heißt es weiter:

"Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investmentfonds, den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen."

Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch hervorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt.

Der Kläger verlangt die Rückzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2004 bis 2006 von ihm zuviel gezahlten Zinsen auf die Hauptforderung, weil der Darlehensvertrag keine Angaben über die bis zum Laufzeitende am 31. August 2016 anfallende Gesamtbelastung enthalte. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der über einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von 4.573,20 € nebst Zinsen verurteilt und das weitergehende Klagebegehren als verjährt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB , § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: VerbrKrG aF) Anspruch auf Rückerstattung seiner über den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen für die Jahre 2005 und 2006, während solche Ansprüche für das Jahr 2004 verjährt seien. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele, sei die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG aF zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Kläger bis zum Vertragsende zu entrichtenden Teilleistungen verpflichtet gewesen.

Dem Kläger sei über das Ende der Zinsbindungsfrist hinaus ein längerfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Vertragsendes am 31. August 2016 im Unterschied zur Zinsfestschreibung nur bis zum 31. August 2011 sowie aus den Angaben im Zeichnungsschein, in dem von einer "vorgesehenen Spardauer" von fünfzehn Jahren sowie von einer "Darlehenstilgung nach 15 Jahren" die Rede sei. Auch im Kurzexposé sei bei einer Laufzeit von zehn bis fünfzehn Jahren eine Zinsfestschreibung nur für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren vorgesehen.

Das Darlehen solle am Ende des Zinsfestschreibungszeitraumes auch nicht ohne weiteres fällig werden, denn die Beklagte sei laut Darlehensvertrag verpflichtet, mit dem Kläger vor Ablauf dieser Frist ernstzunehmende Verhandlungen über neue Zinskonditionen zu führen. Nur für den Fall, dass eine Vertragsverlängerung nicht zustande komme, etwa weil sich der Kunde den von der Bank vorgeschlagenen Konditionen widersetze, solle die Fälligkeit bereits zum Ende der Zinsfestschreibung eintreten. Da Zinsbindungsende und Kapitalnutzungsdauer auseinander fielen, habe der Gesamtbetrag der für die volle Laufzeit anfallenden Zinsen und Kosten nicht festgestanden, so dass ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF vorliege, das auch in Teilzahlungen getilgt werden solle.

Zwar sei das Darlehen grundsätzlich in einem Betrag zurückzuzahlen. Diese Tilgung solle jedoch durch Verwertung einer Fondsbeteiligung erfolgen, die durch einen Ansparvertrag mit einer Einmalzahlung von 55.750 DM und mit monatlichen Sparraten von 630 DM während einer Anspardauer von fünfzehn Jahren gebildet werde. Dabei ergebe sich der enge Zusammenhang zwischen Lebensversicherung, Darlehensvertrag und Ansparvertrag daraus, dass das Darlehen durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sowie durch ein Pfandrecht am Fondsanteil gesichert werde, dass das Kurzexposé die Fondsbeteiligung, das Darlehen und die Lebensversicherung als "die drei Bausteine des EuroPlan" darstelle, dass gemäß dem Zeichnungsschein der Lebensversicherungsantrag und der Fondsantrag nur wirksam werden sollten, wenn die Finanzierung im Wege eines Darlehens zustande komme, und dass nach den "Hinweisen" der Beklagten zum Darlehen im Rahmen des Modells geplant sei, die Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen und die vom Kläger erworbenen Investmentfondsanteile am Ende der Laufzeit des Darlehens zu dessen Rückzahlung einzusetzen.

Da die im Darlehensvertrag angegebene Gesamtsumme aller Darlehensleistungen von 590.668,75 DM nur den Zeitraum der Zinsfestschreibung bis zum 31. August 2011, nicht jedoch den Zeitraum bis zum tatsächlichen Darlehensende am 31. August 2016 umfasse, sei von einer fehlenden Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auszugehen. Dies führe angesichts der unstreitigen Auszahlung des Darlehens dazu, dass der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulde, weshalb die Beklagte durch die darüber hinausgehenden Zinszahlungen des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 4.573,20 € ungerechtfertigt bereichert sei.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in jeder Hinsicht stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.

1.

Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG aF auch in Fällen, in denen - wie hier - eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a)

Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270 , 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 , 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436 , 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).

b)

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil nach dem Vertragsinhalt das für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen - entgegen der Rechtsansicht der Revision - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig wird, wenn vorher keine schriftliche Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - dazu, vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditionen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht.

2.

Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF auch "in Teilzahlungen" zu tilgen.

a)

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VerbrKrG aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vorn herein feststeht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (st. Rspr., Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 , 306 ff., vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270 , 277, vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 13 und XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 25 sowie vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14).

b)

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass auch hier eine Tilgung des Kredits in Teilbeträgen vorliegt. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand von vornherein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 55.750 DM, sondern auch die an ihn zu leistenden monatlichen Zahlungen in Höhe von 630 DM bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Fondsbeteiligung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion aus der Verflechtung der drei "Bausteine" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexposés und der dem Darlehensvertrag beigefügten "Hinweise" der Beklagten ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Tilgungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestützter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Kreditvertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.

c)

Entgegen der Rechtsansicht der Revision steht auch der spekulative Charakter einer Immobilienfondsbeteiligung als Ansparvertrag deren enger Verbindung mit einem später zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass auch bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Vertragsende eine Ansparleistung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in Aktien- und/oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in ähnlicher Weise wie die streitgegenständliche Fondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst.

d)

Die von der Revision angeführte Schwierigkeit, wegen der ungewissen Entwicklung der Fondsbeteiligung den Gesamtbetrag aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen anzugeben, rechtfertigt es nicht, insoweit von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF gänzlich abzusehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270 , 275 f.) zu erfolgen.

3.

Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§ 246 BGB ) schuldet.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. März 2011

Vorinstanz: LG München I, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 23729/08
Vorinstanz: OLG München, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4820/09
Fundstellen
BKR 2011, 286
DB 2011, 1579
NJW-RR 2011, 1140
VersR 2012, 1003
WM 2011, 656
ZIP 2011, 702