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BGH - Entscheidung vom 24.02.2011

BLw 14/10

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen BLw 14/10

DRsp Nr. 2011/7280

Vorliegen einer Divergenz i.R.d. Divergenzrechtsbeschwerde im Falle des Abweichens des Beschwerdegerichts von dem in der Vergleichsentscheidunug benannten Rechtssatz

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt Feststellungen über den Umfang und den Bestand des Grundbesitzes, der sich vor dem Jahr 1933 im Eigentum seines Großvaters befunden haben soll. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten Antrag, Feststellungen des Vermögens des Beteiligten zu 1 auf den 24. April 1947 auf der Grundlage der Grundsteuermutterrolle Art. Nr. 112 B. des Katasteramtes für den Landkreis H. durchzuführen bzw. zum Zweck der Rückgabe die Identität und den Umfang des landwirtschaftlichen Vermögens seines Großvaters festzustellen, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 seinen Antrag offenbar weiterverfolgen.

II.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1.

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149 , 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

2.

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht einmal im Ansatz gerecht. Vergleichsentscheidungen benennt der Beteiligte zu 1 nicht. Vielmehr hält er die von ihm - eher diffus - aufgeworfenen Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam und will darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels stützen. Das bleibt erfolglos, weil ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts im Gesetz nicht vorgesehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 107/10
Vorinstanz: AG Hannover, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Lw 23/09